Stand: 15. August 2026 Geltendes Recht, kein Reformszenario.

Rechtslage

Krypto Steuern in Deutschland: aktuelle Rechtslage

Kryptowährungen werden in Deutschland nicht wie Aktien besteuert, sondern wie andere Wirtschaftsgüter. Daraus folgt fast alles Weitere – die Haltefrist, die Freigrenze und der Steuersatz.

Die Einordnung: anderes Wirtschaftsgut, kein Kapitalvermögen

Bitcoin, Ether und vergleichbare Einheiten gelten steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein Verkauf im Privatvermögen ist damit ein privates Veräußerungsgeschäft. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) für Bitcoin, Ether und Monero bestätigt.

Die praktische Konsequenz: Es gilt nicht die Abgeltungsteuer von 25 %, es gibt keinen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € und keinen automatischen Steuerabzug durch eine Bank. Stattdessen gelten eine Haltefrist, eine Freigrenze und der persönliche Einkommensteuersatz. Die Erklärung erfolgt in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung; die Verantwortung dafür liegt vollständig bei dir.

Haltefrist: nach einem Jahr steuerfrei

Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, bleibt der Gewinn steuerfrei – und zwar in unbegrenzter Höhe. Ein Gewinn von 200.000 € nach 13 Monaten löst keine Einkommensteuer aus.

Die Frist beginnt am Tag nach der Anschaffung und endet mit Ablauf des namensgleichen Tages im Folgejahr (§§ 187, 188 BGB). Wer am 15. Januar 2026 kauft, kann ab dem 16. Januar 2027 steuerfrei verkaufen. Den konkreten Termin rechnet der Haltefrist-Rechner aus.

Die 1.000-Euro-Freigrenze: eine Stufe, kein Freibetrag

Innerhalb der Jahresfrist bleiben Gewinne steuerfrei, solange die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne des Kalenderjahres unter 1.000 € liegt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Diese Grenze wurde 2024 von 600 € auf 1.000 € angehoben.

steuerfrei 999 €

0 € Steuer

steuerpflichtig 1.001 €

Steuer auf die vollen 1.001 €

Freigrenze ≠ Freibetrag

Ein Freibetrag würde immer abgezogen. Eine Freigrenze kippt: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

999 € Gewinn → 0 € Steuer. 1.001 € Gewinn → Steuer auf 1.001 €. Zwei Euro Unterschied im Gewinn können bei einem Satz von 42 % rund 420 € Steuer auslösen.

Die Grenze gilt personenbezogen und für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen – auch für Gold, Kunst oder eine zweite Kryptoposition. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht sie jedem Partner einzeln zu, jeweils bezogen auf die eigenen Geschäfte.

Steuersatz: persönlich, nicht pauschal

Steuerpflichtige Gewinne werden dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belastet – 2026 zwischen 0 % und 45 %. Hinzu kommen gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer sowie Kirchensteuer von 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Bundesländer).

Weil der Gewinn das Einkommen erhöht, kann er den Grenzsteuersatz selbst nach oben schieben. Der Krypto-Steuer-Rechner rechnet mit einem festen Satz und bildet diesen Progressionseffekt nicht ab – bei größeren Beträgen lohnt der Blick in eine vollständige Veranlagungsrechnung.

Was als Veräußerung zählt

Vorgang Steuerlich
Verkauf gegen Euro Veräußerung
Tausch BTC → ETH Veräußerung der hingegebenen und Anschaffung der erhaltenen Währung
Bezahlung einer Ware mit Krypto Veräußerung zum Marktwert im Zeitpunkt der Zahlung
Tausch in einen Stablecoin Veräußerung – auch wenn der Eurokurs gleich bleibt
Übertrag auf eigenes Wallet Keine Veräußerung
Schenkung Keine Veräußerung, aber gegebenenfalls Schenkungsteuer

Beim Tausch ist der Marktwert im Zeitpunkt des Tauschs als Veräußerungspreis anzusetzen. Genau hier entsteht die häufigste Steuerfalle: Wer nie in Euro verkauft, aber viel tauscht, kann eine erhebliche Steuerlast aufgebaut haben, ohne je Euro auf dem Konto gesehen zu haben.

Staking, Lending, Mining und Airdrops

Laufende Erträge aus Staking oder Lending sind keine privaten Veräußerungsgeschäfte, sondern in der Regel sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem Marktwert anzusetzen; für diese Einkünfte gilt eine eigene Freigrenze von 256 € pro Jahr.

Keine Zehnjahresfrist

Die früher diskutierte Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre bei Staking oder Lending ist vom Tisch: Das Bundesfinanzministerium hat im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 klargestellt, dass es dabei bei einem Jahr bleibt. Wer eine Kalkulation mit zehn Jahren liest, liest eine veraltete Quelle.

Für später veräußerte Staking-Rewards beginnt mit dem Zufluss eine eigene einjährige Haltefrist. Gewerbliches Mining kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen – das ist ein eigenes Thema und nicht Gegenstand dieser Rechner.

Verluste

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur mit Gewinnen derselben Art verrechenbar – nicht mit dem Arbeitslohn und nicht mit Kapitalerträgen. Möglich ist der Rücktrag in das Vorjahr und der zeitlich unbefristete Vortrag in Folgejahre, jeweils über die Anlage SO. Ein Verlust wird nur festgestellt, wenn er auch erklärt wird: Wer schweigt, verschenkt ihn.

Zuordnung mehrerer Käufe: FIFO

Wer dieselbe Währung mehrfach gekauft hat, muss beim Verkauf entscheiden, welche Einheiten veräußert wurden. Die Finanzverwaltung akzeptiert nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 die FIFO-Methode (zuerst angeschafft, zuerst veräußert), angewendet je Wallet beziehungsweise je Adresse. Die gewählte Methode ist beizubehalten.

Diese Zuordnung leisten die Rechner auf dieser Website bewusst nicht; sie betrachten eine einzelne Position. Bei vielen Trades führt kein Weg an einer vollständigen Transaktionshistorie vorbei.

Nachweise und Fristen

Was sich ändern könnte

Die Eckpunkte zum Haushalt 2027 sehen vor, Gewinne aus Kryptowerten künftig als Kapitalerträge zu behandeln und die Haltefrist abzuschaffen. Ein Gesetz gibt es nicht. Was konkret angekündigt wurde und was offen ist, steht auf der Seite Krypto-Steuerreform 2027.

Dieser Text fasst die Rechtslage allgemein zusammen und ersetzt keine Steuerberatung. Für eine verbindliche Beurteilung deines Falls wende dich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Belege

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Aussagen auf dieser Seite lassen sich auf die folgenden amtlichen Fundstellen zurückführen. Sie sind bewusst direkt verlinkt, damit du sie im Original nachlesen kannst.

  1. § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de Gesetzestext zur einjährigen Haltefrist, zur Freigrenze von 1.000 € und zur Verlustverrechnung.
  2. BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ Bundesministerium der Finanzen · 6. März 2025 Aktuelle Verwaltungsauffassung zu Tausch, Staking, Lending, FIFO-Zuordnung und Mitwirkungspflichten. Ersetzt das Schreiben vom 10. Mai 2022.
  3. BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 – IX R 3/22 Bundesfinanzhof Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoin, Ether und Monero sind private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG; ein Vollzugsdefizit lag nicht vor.
  4. Bundeshaushalt 2027 – Textfassung der Mitteilung vom 6. Juli 2026 Bundesministerium der Finanzen · 6. Juli 2026 Ankündigung, Gewinne aus Kryptowerten künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Haushaltsbeschluss, kein Steuergesetz.

Zuletzt geprüft am 15. August 2026. Diese Seite dient der Information und ersetzt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Die Inhalte werden anhand der unten verlinkten amtlichen Quellen erstellt und sind nicht von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater geprüft worden. Maßgeblich sind allein das Gesetz, die Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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