Stand: 15. August 2026 Kein verabschiedetes Gesetz.

Gesetzgebung

Krypto-Steuerreform 2027: Was geplant ist

Seit dem Sommer 2026 steht die Abschaffung der einjährigen Haltefrist im Raum. Beschlossen ist sie nicht. Diese Seite trennt, was angekündigt wurde, von dem, was gilt.

Kurz gesagt

Es existiert kein verabschiedetes Gesetz. Für jeden heute getätigten Verkauf gilt § 23 EStG mit einjähriger Haltefrist und 1.000-Euro-Freigrenze.

Was tatsächlich beschlossen wurde

Am 6. Juli 2026 hat das Kabinett die Eckpunkte für den Haushalt 2027 beschlossen (Mitteilung des Bundesfinanzministeriums). Darin ist angekündigt, Gewinne aus Kryptowerten künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln und die Haltefrist des § 23 EStG für diese Werte zu streichen.

Ein Haushaltsbeschluss ist eine Absichtserklärung zur Finanzplanung, kein Steuergesetz. Für eine Änderung des Einkommensteuergesetzes braucht es einen Referentenentwurf, einen Regierungsentwurf, die Beratung in Bundestag und Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Nichts davon liegt bislang vor.

Was offen ist

Frage Stand heute
Ab wann würde die Neuregelung gelten? Kein Stichtag genannt
Gibt es Bestandsschutz für Altbestände? Offen – der zentrale Streitpunkt
Welcher Steuersatz gilt? Nicht festgelegt; 25 % Abgeltungsteuer wären naheliegend, aber nicht bestätigt
Wie werden Verluste verrechnet? Ungeklärt, ebenso ein möglicher Sparer-Pauschbetrag
Wird die Steuer an der Quelle einbehalten? Offen; ein Steuerabzug wie bei Banken ist bei Auslandsbörsen kaum umsetzbar

Solange diese Punkte nicht im Gesetzestext stehen, ist jede Berechnung für die Zeit nach der Reform eine Annahme. Genau deshalb weist der Haltefrist-Rechner das Reformszenario als Annahme aus und stellt es nicht neben das geltende Recht, als wäre es gleichwertig.

Die Frage des Bestandsschutzes

Wer heute Kryptowährungen hält, hat sie unter einer Rechtslage angeschafft, die Steuerfreiheit nach einem Jahr vorsah. Ob eine Neuregelung diese Erwartung schützt, ist die praktisch wichtigste offene Frage.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien entschieden, dass ein Zugriff auf bereits eingetretene Wertsteigerungen unter dem Vertrauensschutz problematisch sein kann. Übertragbar ist das nicht ohne Weiteres, aber es macht eine übergangslose Regelung juristisch angreifbar. Denkbar sind eine Stichtagsregelung für Neuanschaffungen, eine Bewertung der Altbestände zum Stichtag oder eine reine Zukunftswirkung.

Was das praktisch bedeutet

Woran du erkennst, dass es ernst wird

  1. Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums mit konkretem Wortlaut.
  2. Regierungsentwurf nach Kabinettsbeschluss samt Begründung.
  3. Finanzausschuss Beratung und Anhörung im Bundestag.
  4. Bundesrat Zustimmung der Länderkammer.
  5. Bundesgesetzblatt Verkündung – erst damit gilt die Regel.

Erst ab Schritt eins lässt sich seriös rechnen. Diese Seite wird aktualisiert, sobald ein Entwurf vorliegt; das Datum oben zeigt den Stand der Prüfung.

Diese Seite gibt den Stand der öffentlichen Ankündigungen wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Angekündigte Vorhaben können sich im Gesetzgebungsverfahren erheblich ändern oder ganz entfallen.

Belege

Offizielle Quellen

Grundlage dieser Seite sind ausschließlich amtliche Veröffentlichungen. Solange kein Referentenentwurf vorliegt, gibt es zur geplanten Neuregelung keinen Gesetzestext, den man zitieren könnte.

  1. Bundeshaushalt 2027 – Textfassung der Mitteilung vom 6. Juli 2026 Bundesministerium der Finanzen · 6. Juli 2026 Ankündigung, Gewinne aus Kryptowerten künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Haushaltsbeschluss, kein Steuergesetz.
  2. § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de Gesetzestext zur einjährigen Haltefrist, zur Freigrenze von 1.000 € und zur Verlustverrechnung.
  3. BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ Bundesministerium der Finanzen · 6. März 2025 Aktuelle Verwaltungsauffassung zu Tausch, Staking, Lending, FIFO-Zuordnung und Mitwirkungspflichten. Ersetzt das Schreiben vom 10. Mai 2022.

Zuletzt geprüft am 15. August 2026. Diese Seite dient der Information und ersetzt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Die Inhalte werden anhand der unten verlinkten amtlichen Quellen erstellt und sind nicht von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater geprüft worden. Maßgeblich sind allein das Gesetz, die Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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